Pflegestufeneinteilung
Für alle Formen der Pflege entstehen Kosten. Diese müssen Sie als Familie oder Betroffener nicht alleine tragen. Die Pflegekassen übernehmen hiervon einen Teil. Wie hoch dieser Beitrag ist, hängt von der Pflegestufe ab. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die verschiedenen Pflegestufen, sowie die Voraussetzungen dieser.
Pflegebedürftige
Pflegebedürftig im Sinne der sozialen Pflegeversicherung sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung bei gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Pflegestufe I: erhebliche Pflegebedürftigkeit
In Pflegestufe I fallen Personen, die bei wenigstens zwei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität(Grundpflege) mindestens einmal täglich Hilfe benötigen. Ebenso muss ein Hilfebedarf bei der Hauswirtschaft mehrfach die Woche bestehen. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege 45 Minuten entfallen müssen.
Pflegestufe II: Schwerpflegebedürftigkeit
Hier muss ein Hilfebedarf von min. dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten aus dem Bereich Körperpflege, Ernährung und Mobilität (Grundpflege), sowie mehrfach in der Woche Hilfe bei der Hauswirtschaft bestehen. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege 2 Stunden entfallen müssen.
Pflegestufe III: Schwerstpflegedürftig
Hilfebedarf besteht hier rund um die Uhr, auch nachts, aus dem Bereich der Körperpflege, Ernährung und Mobilität, sowie mehrfach in der Woche Hilfe bei der Hauswirtschaft. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege 4 Stunden entfallen müssen. Das Besondere der Pflegestufe III liegt im mehrmaligen Hilfebedarf bei Nacht (zw. 22:00 – und 06:00 Uhr).
Härtefallregelung: Außergewöhnlich hoher Pflegebedarf
Die Härtefallregelung ist eine Sonderform. Nur Pflegebedürftige, die bereits in Pflegestufe III eingestuft sind, können als Härtefall anerkannt werden.
Hier besteht ein Pflegebedarf bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität von min. sechs Stunden täglich, davon min. dreimal in der Nacht.
Bei Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen ist auch die Dauer der bestehenden medizinischen Behandlungspflege zu berücksichtigen.
Bei Pflegebedürftigen, die zuhause gepflegt werden, zählt als Voraussetzung, dass die Grundpflege auch des Nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam (zeitlich) erbracht werden kann. Das zeitgleiche Erbringen der Grundpflege des Nachts durch mehrere Pflegekräfte erfordert, dass wenigsten bei einer Verrichtung tagsüber und Nachts neben einer professionellen Pflegekraft mind. eine weitere Pflegeperson, die nicht bei einem Pflegedienst beschäftigt sein muss (z. B. Angehörige) tätig werden muss.









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